Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 20/1948 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1948, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 19Artikel 2, Paragraph 19
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
§ 19. Verlust der Funktion.Paragraph 19, Verlust der Funktion.
(1)Absatz eins,Einzelorgane und Mitglieder von Kollektivorganen und Ausschüssen, gegen welche wegen einer die Ausschließung von der Wählbarkeit begründenden strafbaren Handlung ein Strafverfahren eingeleitet wurde, ferner jene, über deren Vermögen das Konkurs- oder hinsichtlich derer das Ausgleichsverfahren eröffnet wurde, sind bis zum rechtskräftigen Abschluß des Straf-, beziehungsweise Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens von der Aufsichtsbehörde zu suspendieren.
(2)Absatz 2,Einzelorgane und Mitglieder von Kollektivorganen und Ausschüssen, bei denen nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, die ihre Wählbarkeit ausschließen, oder die sich eine gröbliche Verletzung oder Vernachlässigung ihrer Pflichten zuschulden kommen lassen, können von der Aufsichtsbehörde abberufen werden.
Schlagworte
Strafverfahren, Konkursverfahren
Dokumentnummer
NOR12042143
Alte Dokumentnummer
N3194821321L