Rechtstracker.at

Art. 2 § 19

Fassungen
21.01.1948 bis 30.06.1999 — BGBl. Nr. 20/1948 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 § 1921.01.194830.06.1999 BGBl. Nr. 20/1948 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1948, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

21.01.1948BGBl. Nr. 20/1948

Außerkrafttretensdatum

30.06.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Paragraph 19, Verlust der Funktion.

  1. Absatz eins,Einzelorgane und Mitglieder von Kollektivorganen und Ausschüssen, gegen welche wegen einer die Ausschließung von der Wählbarkeit begründenden strafbaren Handlung ein Strafverfahren eingeleitet wurde, ferner jene, über deren Vermögen das Konkurs- oder hinsichtlich derer das Ausgleichsverfahren eröffnet wurde, sind bis zum rechtskräftigen Abschluß des Straf-, beziehungsweise Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens von der Aufsichtsbehörde zu suspendieren.
  2. Absatz 2,Einzelorgane und Mitglieder von Kollektivorganen und Ausschüssen, bei denen nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, die ihre Wählbarkeit ausschließen, oder die sich eine gröbliche Verletzung oder Vernachlässigung ihrer Pflichten zuschulden kommen lassen, können von der Aufsichtsbehörde abberufen werden.

Schlagworte

Strafverfahren, Konkursverfahren

Gesetzesnummer

10003812

Dokumentnummer

NOR12042143

Alte Dokumentnummer

N3194821321L